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Verantwortliche Bundespolitik im Interesse von Kindern und Familien
Stellungnahme der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung zur
Gesetzgebungskompetenz für die Kinder- und Jugendhilfe
Die Föderalismuskommission hat den Auftrag, die staatlichen Strukturen,
insbesondere des Bundes und der Länder, die bei zentralen Aufgaben miteinander
verwoben sind, zu entflechten und so die beiden staatlichen Ebenen
handlungsfähiger zu machen. Die bisherige Rechtslage und die auf sie gestützte
Praxis haben teilweise zu einer gegenseitigen Blockade der Verfassungsorgane
geführt. Im Interesse der Zukunftsfähigkeit unseres Landes müssen deshalb
neue, langfristig tragfähige Strukturen geschaffen werden. Die Bundeskonferenz
für Erziehungsberatung sieht die Notwendigkeit dieser Reformen und unterstützt
sie im Grundsatz auch.
Im Rahmen dieser Neuordnung des Verhältnisses von Bund und Ländern wird
u.a. gefordert, die Zuständigkeit für die Jugendhilfe vom Bund auf die Länder
zu übertragen. Zu diesen Überlegungen nimmt die Bundeskonferenz im Folgenden
Stellung.
Gesetzliche Regelungen müssen - das ist ja auch Kern der erforderlichen
Neuordnung - gesellschaftlichen Ausgangslagen Rechnung tragen. Deshalb werden
hier zunächst Kontextbedingungen in Erinnerung gerufen: Kinder und Jugendliche
stellen aufgrund der demographischen Entwicklung - die Zahl der Minderjährigen
ist von Jahr zu Jahr rückläufig, während die Menschen insgesamt länger leben -
tendenziell eine gesellschaftliche Randgruppe dar. Ihre Interessen und
Probleme wurden allzu lange Zeit bei der Gestaltung der Wirklichkeit immer
weniger wahrgenommen, geschweige denn berücksichtigt.
Zugleich stellen Kinder und Jugendliche das im Aufbau befindliche Humankapital
der nächsten Generation dar. Vom Erfolg und Gelingen ihrer Erziehung und
Bildung wird der Bestand unserer Gesellschaft abhängen, wenn die heute
tragenden Generationen alt geworden sind. Aufgrund der absehbaren
Bevölkerungsentwicklung wird es bereits ab 2010 einen Mangel an qualifizierten
Fachkräften geben, der dann stetig zunimmt. D.h. die Gesellschaft ist darauf
angewiesen, dass alle ihre Mitglieder ihre Entwicklungspotentiale voll
ausschöpfen, damit möglichst viele und möglichst qualifizierte und
leistungsfähige Menschen für die Aufgaben der Gesellschaft zur Verfügung
stehen.
Aufwachsen von Kindern heute
Das Aufwachsen von Kindern und
Jugendlichen ist heute stärker als in früheren Jahren von familialen Krisen
gekennzeichnet und von Bedingungen, die auf Konfliktlagen in Familien
verstärkend wirken. Hierzu gehört z.B.
- dass Eltern, die beide einen Beruf ausüben, dessen zunehmende, nicht nur
zeitliche Anforderungen mit den Erfordernissen des Familienlebens vereinbaren
müssen. Eine Kinderbetreuung, die dies erleichtern würde, steht erst in den
Anfängen.
- dass temporäre und länger andauernde Arbeitslosigkeit Eltern in erhöhtem
Maße zwingt, mit Problemen der Aufrechterhaltung ihres Alltags (der
Finanzierung von Wohnung, Ernährung und Kleidung) umzugehen. Dadurch wird ihr
Verständnis für die scheinbar kleinen - in der seelischen Entwicklung aber
wichtigen - Probleme von Kindern eingeschränkt und ihre Fähigkeit, mit ihnen
umzugehen, reduziert.
- dass Krisen und Konflikte in den Familien zunehmen, weil Kinder wie
Eltern durch außerfamiliale Anforderungen (sei es der Arbeitswelt, sei es der
Schule) in Anspruch genommen werden und zeitlich wie psychisch sich in
Drucksituationen befinden; damit nehmen ihre Ressourcen zur Klärung und Lösung
von Problemen ab. Konflikte eskalieren zu Krisen.
- Sichtbarer Ausdruck dieser sich zuspitzenden Entwicklung ist der Umstand,
dass die Zahl der Kinder, die von der Scheidung ihrer Eltern betroffen sind,
kontinuierlich zunimmt. Kinder wachsen vermehrt ohne einen ihrer beiden
leiblichen Eltern auf.
Kinder sind das letzte Glied in der Kette des aktuellen gesellschaftlichen
Rationalisierungsprozesses. Die Modernisierung der Gesellschaft erfolgt über
weite Strecken zu ihren Lasten; das bedeutet aber zugleich: zu Lasten der
Zukunft aller.
Öffentliche Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern Kinder
sind kein nach ökonomischen Kriterien erzeugbares Gut. Sie benötigen das
Vertrauen und den Schutz ihrer Eltern. Sie brauchen stabile Beziehungen, in
denen sie aufwachsen können, zu ihrem Vater ebenso wie zu ihrer Mutter und ein
Alltagsleben in festen, regelmäßigen Abläufen. Die vielfältigen
Entwicklungsschritte, die ihnen im Verlaufe des Älterwerdens abverlangt
werden, können sie nur erfolgreich bewältigen, wenn sie die dadurch für sie
hervorgerufenen Entwicklungskrisen in der Auseinandersetzung mit ihren Eltern
(oder anderen ihnen nahestehenden Personen) bewältigen können. Je stärker
diese natürliche Fähigkeit von Eltern eingeschränkt wird, desto mehr müssen
für Eltern und für Kinder Unterstützungsangebote zur Verfügung gestellt
werden. Deshalb muss heute zunehmend "öffentliche Verantwortung" für das
Aufwachsen von Kindern (Elfter Jugendbericht) übernommen werden.
Bundeszuständigkeit für die Jugendhilfe Die im Kontext der
Neuordnung der staatlichen Strukturen erhobene Forderung, die
Gesetzgebungskompetenz für die Kinder- und Jugendhilfe auf die Länder zu
übertragen, ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.
Leistungsfähigkeit des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
unbestritten Zunächst muss festgehalten werden, dass die
Leistungsfähigkeit des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der
Fachöffentlichkeit und in der Politik unbestritten ist. Auch der Bundesrat hat
in seinem Entwurf zur Änderung des SGB VIII (BRat-Drs. 279/03) festgestellt:
"Das Kinder- und Jugendhilfegesetz hat sich in seinen Zielsetzungen dem Grunde
nach bewährt"; nur einzelne Bereiche sollten seiner Auffassung nach verändert
werden. Notwendige Verbesserungen im Detail wie die Grundsätze der Handhabung
des Kinderschutzes oder auch der Ausbau der Kindertagesbetreuung sind
z.Zt. Gegenstand parlamentarischer Beratungen zum Tagesbetreuungsausbaugesetz
(TAG).
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz in seiner jetzigen Form ist durch seinen Charakter als Rahmengesetz gekennzeichnet. Der Bund gibt darin Mindestregelungen vor, bei denen die Bundesländer in einer Vielzahl von Konstellationen (z.B. §§ 15, 16 Abs. 3, 26, 49, 54 Abs. 4, 56 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 1, 71 Abs. 5) Gestaltungsspielräume eingeräumt sind. Die örtlichen Kommunen vollziehen die ihnen übertragenen Aufgaben der Jugendhilfe ("Leistungen" ebenso wie "andere Aufgaben") nicht als von Bund übertragene, sondern als genuin eigene Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Dadurch ist sowohl den Ländern wie den Kommunen die Möglichkeit gegeben, den Vollzug der Jugendhilfe den örtlichen Gegebenheiten entsprechend zu gestalten.
Keine Notwendigkeit für neue Zuständigkeitsregelungen Ein
sachlicher Notstand, so wie er das Verhältnis von Bundestag und Bundesrat
kennzeichnet, ist in der öffentlichen Debatte zum Kinder- und
Jugendhilfegesetz nicht artikuliert worden. Es gibt keine aus einer
unzulänglichen Praxis der Jugendhilfe heraus begründete Notwendigkeit, zu
neuen Zuständigkeitsregelungen zu kommen. Die Forderung der Bundesländer,
ihnen die Gesetzgebungskompetenz für die Jugendhilfe zu übertragen, hat daher
kein Fundament in der Sache.
Länder haben Gestaltungsspielräume kaum genutzt Diese Forderung
wird auch durch die bisherige Praxis der Bundesländer nicht gestützt. Die
Länder haben nämlich die ihnen im geltenden Recht gegebenen
Gestaltungsspielräume in der Vergangenheit kaum genutzt. So wurden
beispielsweise die präventiv bedeutsamen Felder der Jugendarbeit (§ 11 SGB
VIII) und der Familienbildung (§ 16 SGB VIII), die sie hätten gestalten und
über die Bundesvorgaben hinaus weiterentwickeln können, faktisch kaum
vorangebracht. Nur wenige Länder haben sich der Aufgabe gestellt. Jugendarbeit
und Familienbildung fristen weiterhin ein Schattendasein in der
Jugendhilfe. Insbesondere haben die Länder in den letzten Jahren auf die
erkennbare und vielfach artikulierte Notwendigkeit, junge Familien durch den
Aufbau bedarfsgerechter Kinderbetreuungsangebote zu unterstützen, nicht
reagiert.
Staat nimmt mit den Leistungen des SGB VIII das Wächteramt wahr
Die Forderung der Bundesländer bezieht sich in erster Linie auf die
Gesetzgebungskompetenz zu den "Leistungen" der Jugendhilfe (Kapitel 2 SGB
VIII). Dabei wird der sachliche Zusammenhang zwischen den "Leistungen" und den
"anderen Aufgaben" (Kapitel 3 SGB VIII) der Jugendhilfe verkannt. Die
sogenannten "anderen Aufgaben" gestalten den verfassungsmässigen Auftrag aus
Art. 6 GG an die staatliche Gemeinschaft, über die Wahrnehmung des
Erziehungsauftrages der Eltern zu wachen und ggf. zum Schutz der Kinder tätig
zu werden (staatliches Wächteramt). Aber auch die im SGB VIII gestalteten
Leistungen der Jugendhilfe sind nach herrschender rechtlicher Meinung (und
nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts) Sozialleistungen, mit
denen der Staat sein Wächteramt wahrnimmt, und zwar indem er unterhalb der
Schwelle der Intervention in Familien hinein Unterstützungsangebote
vorhält. Dieser Zusammenhang ist in Fällen des Kinderschutzes wegen sexuellem
Missbrauch und der Fremdunterbringung auf Antrag der Eltern besonders
deutlich, er ist aber auch in anderen Bereichen gegeben.
Trennungs- und Scheidungsberatung ist unterschiedlichen
Länder-Regelungen nicht zugänglich So räumt § 17 SGB VIII Eltern, die
für ein Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, einen Rechtsanspruch auf
Beratung in Fragen von Trennung und Scheidung ein. Die Etablierung dieses
klagbaren Anspruchs im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform war Voraussetzung
für den Rückzug des Staates aus der obligatorischen Regelung der elterlichen
Sorge im Falle der Scheidung der Eltern (§ 1671 BGB alt). Die Beratung von
Eltern, die sich scheiden lassen, durch die Jugendhilfe ist deshalb mit den
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 613 ZPO) wie mit dem Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 52) verzahnt und ist
Voraussetzung für die aktuell geltende Fassung von § 1671 BGB. Diese
Beratungsleistung ist daher unterschiedlichen rechtlichen Regelungen in den
Ländern nicht zugänglich.
Kinder- und Jugendhilfe nach Kassenlage Die
Gesetzgebungsinitiativen der Länder in der letzten Zeit waren auf eine
Reduktion der Kosten in der Jugendhilfe gerichtet (zuletzt BRat-Drs. 712/04
vom 17.09.04). Deshalb ist zu befürchten, dass die Länder verführt sind, die
Jugendhilfe auch in Zukunft nicht aktiv zu gestalten, sondern eher rechtliche
Spielräume zu schaffen, die - wie bei ihren früheren Initiativen - den
Kommunen die Möglichkeit eröffnen sollen, Kosten zu reduzieren. Praktisch
bedeutet das oft, Leistungen zu kürzen. Damit würde Jugendhilfe zu einem
Bereich, in dem Leistungen nur noch nach Kassenlage zur Verfügung gestellt
werden.
Finanznot der Kommunen Die Bundeskonferenz für
Erziehungsberatung verkennt dabei nicht die finanzielle Not vieler
Kommunen. Zur Verbesserung der Finanzausstattung der Kommunen wäre es
notwendig, die Finanzverfassung des Bundes zu überarbeiten, aber dieses Thema
wird von Föderalismuskommission nicht verhandelt.
Zukunftssicherung nicht kurzfristigen örtlichen Finanzabwägungen
überlassen Kinder, Jugendliche und ihre Familien, die - wie eingangs
angedeutet und unter Fachleuten unbestritten - unter zunehmend prekäreren
Lebensbedingungen aufwachsen und flankierender Unterstützung bedürfen, werden
diese dann künftig in dem einen Bundesland erhalten, im anderen - etwa nach
einem beruflich bedingten Umzug - jedoch nicht mehr. Was als Leistung der
Jugendhilfe gilt, in welcher Qualität die Leistungen zu erbringen sind und was
sie gegebenenfalls für die Eltern an Kosten verursachen, wird sich nach einer
Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder von Land zu Land, und
wohl auch von Kommune zu Kommune unterscheiden können. Die Zukunftssicherung
der Gesellschaft insgesamt wird damit kurzfristigen örtlichen Finanzabwägungen
überlassen.
Unzeitgemäße Perspektive Die Forderung, die
Gesetzgebungszuständigkeit für die Jugendhilfe auf die Länder zu übertragen,
wird erhoben in einer Zeit, in der im Gegenteil eine überregionale
Orientierung des Handelns Gebot der Stunde ist.
Neue Probleme - keine tragfähigen Strukturen Die Forderung, die
Gesetzgebungskompetenz auf die Länder zu übertragen, entbehrt der sachlichen
Grundlage. Es gibt keinen Problemdruck, der zu einer solchen Lösung nötigt. Es
werden lediglich absehbar neue Probleme erzeugt, aber keine langfristig für
das Aufwachsen unserer Kinder tragfähige Strukturen geschaffen.
Länderübergreifende Koordination notwendig Nicht zuletzt die
Ergebnisse der PISA-Studie haben deutlich gemacht hat, dass schulischer Erfolg
von Kindern und Jugendlichen regional allein nicht zu gewährleisten
ist. Vielmehr bedarf es über die einzelnen Länder hinausgehender Abstimmung
und Koordination, wenn Kinder und Jugendliche in der Schule eine tragfähige
Grundlage für die weitere Gestaltung ihres Lebens erhalten sollen.
Bundesweites Interesse an erfolgreicher Zukunft der
Gesellschaft Jugendhilfe tritt ein, wenn die Erziehung und Entwicklung
der jungen Menschen nicht gewährleistet sind. Anders gesagt: Jugendhilfe
unterstützt dort, wo die notwendigen Investitionen der Gesellschaft in ihre
Zukunft gefährdet sind. Auch Familien, die aus beruflichen Gründen in ein
anderes Bundesland ziehen, müssen sich auf vergleichbare
Unterstützungsmöglichkeiten verlassen können, wenn die vielfach erwünschte
höhere Flexibilität der Arbeitnehmer funktionieren soll. Es ist ein
bundesweites Interesse, Störungen bei der (Re)produktion des Humankapitals zu
beheben und für erfolgreiche Investitionen in die Zukunft unserer Gesellschaft
zu sorgen.
Harmonisierung nationaler Regelungen Die Forderung zur
regionalen Gestaltung der Jugendhilfe wird erhoben in einer Zeit, in der die
verschiedensten Lebensbereiche, auch die sozialen Unterstützungssysteme, auf
der Ebene der Europäischen Union miteinander verglichen werden und eine
Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Regelungen angestrebt wird.
Kinder von Kürzungen ausnehmen Nicht einmal im Bereich der
Sozialversicherung, in dem derzeit etliche Kürzungen vorgenommen werden
müssen, werden Kosten zu Lasten von Kindern eingespart. Kinder sind von
Zuzahlungen befreit. Die erforderlichen Leistungen werden für sie kostenfrei
erbracht.
Investitionen in die Zukunft der Gesellschaft liegen im
gesamtstaatlichen Interesse Angesichts der demographischen Situation
von Kindern und Jugendlichen ist heute alles zu unternehmen, was diese
befähigt, ein eigenverantwortliches und durch eigene Erwerbstätigkeit
langfristig finanziertes Leben ermöglicht. Kosten, die an dieser Stelle
entstehen, können nur als Investitionen begriffen werden in die Zukunft der
Kinder, aber damit auch in die Zukunft der Gesellschaft insgesamt. Diese
Investitionen ersparen nicht nur die ansonsten absehbaren Kosten an anderer
Stelle; sie bewirken im Gegenteil eine auch wirtschaftlich produktive
Tätigkeit der kommenden Generation. Die optimale Entwicklung von Kindern unter
nachhaltigen und gleichermaßen förderlichen Bedingungen ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe; angesichts der demographischen Entwicklung
liegt ihre Unterstützung im gesamtstaatlichen Interesse.
SGB VIII als Modell für gelingenden Föderalismus Mit dem
Kinder- und Jugendhilfegesetz ist eine moderne rechtliche Struktur geschaffen
worden: der Bund hat die allgemeine Verantwortung und setzt gesetzgeberisch
die Rahmenbedingungen für die Kinder- und Jugendhilfe. Öffnungsklauseln geben
den Ländern an vielen Stellen die Möglichkeit, beim Gesetzesvollzug den
regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die örtlichen Träger der
Jugendhilfe schließlich haben die Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung
der Leistungen der Jugendhilfe. Gerade diese flexible Struktur zeichnet das
SGB VIII aus und macht es zu einem Modell für Reformvorhaben in anderen
Bereichen.
Die notwendige Neuordnung der staatlichen Strukturen der Bundesrepublik
Deutschland darf nicht auf dem Rücken der Kinder, Jugendlichen und Familien
erfolgen. Die Kinder- und Jugendhilfe eignet sich nicht als
Verhandlungsmasse. Denn die Zukunftschancen unserer Gesellschaft dürfen nicht
dadurch geschwächt werden, dass immer weniger Kinder geboren bzw. ihre
Entwicklungschancen nicht voll entfaltet werden.
Fürth, den 22.09.2004
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