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Finanzierung von Beratung Deutsches Institut für Jugendhilfe
und Familienrecht nimmt zur "Selbstbeschaffung" von
Jugendhilfeleistungen Stellung
Übernommen von www.bke.de und den Informationen 1/2003,
der Zeitschrift der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.
Seit Inkrafttreten des KJHG ist immer wieder darüber diskutiert
worden, ob Leistungen der Jugendhilfe erst auf Antrag in Anspruch
genommen werden können, oder ob die Leistungsberechtigten sich die
notwendige Unterstützung ohne eine förmliche Gewährung durch das
Jugendamt selbst beschaffen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte
in diesem Kontext im Jahr 2000 zu entscheiden, ob ein Anspruch auf
Übernahme der entstandenen Aufwendungen für eine selbstbeschaffte
Leistung der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) besteht. Dabei hat
es klargemacht, dass sich die Funktion des Jugendamtes nicht auf die
eines bloßen Kostenträgers beschränkt. Ein Ersatzanspruch wurde an die
Voraussetzung gebunden, dass der materielle Anspruch auf die Leistung
bestanden hat und ein Antrag auf die Leistung gestellt wurde. In
diesem Einzelfall musste auf zentrale Rechtsfragen dabei nicht
eingegangen werden. Deshalb hat die Ständige Fachkonferenz für "Grund-
und Strukturfragen des Jugendrechts" des Deutschen Instituts für
Jugendhilfe und Familienrecht, Heidelberg, Eckpunkte zum Ersatz für
selbstbeschaffte Leistungen nach dem SGB VIII formuliert.
Wenn ein Leistungsberechtigter einen Bedarf durch Inanspruchnahme
einer Leistung selbst deckt und nachträglich die Kostenübernahme durch
das Jugendamt verlangt, muss er einen Anspruch auf diese Leistung
gehabt haben. Durch die Selbstbeschaffung wird der Hilfebedarf
befriedigt, womit der zugrundeliegende Anspruch erlischt. Er kann sich
aber in einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendung verwandeln, nämlich
dann wenn die Selbstbeschaffung aufgrund eines "Systemversagens"
notwendig geworden ist. Dies setzt voraus, dass das Hilfesystem
aktiviert wurde, also schriftlich oder mündlich ein Antrag gestellt
wurde. Bei niederschwelligen Leistungen kann es nach Auffassung der
Fachkonferenz genügen, "wenn der Leistungsträger einerseits vom
Hilfebedarf und andererseits vom entsprechenden Wunsch des
Leistungsberechtigten auf Befriedigung seiner Ansprüche Kenntnis
bekommt". Ein Versagen des Systems liegt vor, wenn a) eine Ablehnung
der Leistung rechtswidrig ist, b) rechtswidrigerweise nicht
entschieden wird und c) die Leistung nicht rechtzeitig gewährt
wird. Bei einer fehlerhaften Leistungserbringung (Schlechterfüllung)
ist zudem d) dann von einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für
selbstbeschaffene Leistungen auszugehen, wenn der ursprüngliche
Anspruch auf Hilfe nicht (vollständig) erfüllt wurde. Dann besteht der
primäre Leistungsanspruch fort. Dies trifft zum Beispiel zu, "wenn
eine Erziehungsberatung nicht den fachlichen Standards entspricht und
deshalb weitere Beratung geeignet und erforderlich bleibt". Auch ist
e) die Nicht-Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts als Systemversagen
zu werten. Die Stellungnahme der Fachkonferenz führt noch weitere
Details aus und trägt auch den Besonderheiten einzelner Leistungen
Rechnung. Für die Beratungsleistungen wird festgestellt: "Auch für die
Inanspruchnahme von Beratungsleistungen ergibt sich keine
(leistungsspezifische) Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der
Selbstbeschaffung. Wäre der Leistungsberechtigte allerdings stets zu
einer vorangehenden Antragstellung beim Jugendamt bzw. zu einer
entsprechenden Befassung desselben verpflichtet, würde dies dem
Grundgedanken der Niederschwelligkeit widersprechen, die
Vertraulichkeit der Beratung gefährden und damit den Regelungszweck
vereiteln. Um die grundsätzliche Entscheidungsverantwortung des
Jugendamtes auch in diesen Fällen zu erhalten, sollten daher
hinsichtlich der Fallgruppen sowie der Dauer von (selbstbeschafften)
Beratungsleistungen Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und
den Jugendämtern getroffen werden."
Damit wird die Grundhaltung bestätigt, die der Deutsche Städtetag
und die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe 1995 ausgedrückt
haben. Ein Modell zur Umsetzung dieser Auffassung bieten die
"Hinweise zur Gestaltung von Verträgen", die die Bundeskonferenz für
Erziehungsberatung erarbeitet hat.
Der vollständige Text der Stellungnahme ist erschienen in: Das
Jugendamt, 2002, Heft 11-12, S.498.
Copyright: www.bke.de und Informationen 1/2003,
der Zeitschrift der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.
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