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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht nimmt zur "Selbstbeschaffung" von Jugendhilfeleistungen Stellung

Übernommen von www.bke.de und den Informationen 1/2003, der Zeitschrift der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.

Seit Inkrafttreten des KJHG ist immer wieder darüber diskutiert worden, ob Leistungen der Jugendhilfe erst auf Antrag in Anspruch genommen werden können, oder ob die Leistungsberechtigten sich die notwendige Unterstützung ohne eine förmliche Gewährung durch das Jugendamt selbst beschaffen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Kontext im Jahr 2000 zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Übernahme der entstandenen Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Leistung der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) besteht. Dabei hat es klargemacht, dass sich die Funktion des Jugendamtes nicht auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkt. Ein Ersatzanspruch wurde an die Voraussetzung gebunden, dass der materielle Anspruch auf die Leistung bestanden hat und ein Antrag auf die Leistung gestellt wurde. In diesem Einzelfall musste auf zentrale Rechtsfragen dabei nicht eingegangen werden. Deshalb hat die Ständige Fachkonferenz für "Grund- und Strukturfragen des Jugendrechts" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, Heidelberg, Eckpunkte zum Ersatz für selbstbeschaffte Leistungen nach dem SGB VIII formuliert.

Wenn ein Leistungsberechtigter einen Bedarf durch Inanspruchnahme einer Leistung selbst deckt und nachträglich die Kostenübernahme durch das Jugendamt verlangt, muss er einen Anspruch auf diese Leistung gehabt haben. Durch die Selbstbeschaffung wird der Hilfebedarf befriedigt, womit der zugrundeliegende Anspruch erlischt. Er kann sich aber in einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendung verwandeln, nämlich dann wenn die Selbstbeschaffung aufgrund eines "Systemversagens" notwendig geworden ist. Dies setzt voraus, dass das Hilfesystem aktiviert wurde, also schriftlich oder mündlich ein Antrag gestellt wurde. Bei niederschwelligen Leistungen kann es nach Auffassung der Fachkonferenz genügen, "wenn der Leistungsträger einerseits vom Hilfebedarf und andererseits vom entsprechenden Wunsch des Leistungsberechtigten auf Befriedigung seiner Ansprüche Kenntnis bekommt". Ein Versagen des Systems liegt vor, wenn a) eine Ablehnung der Leistung rechtswidrig ist, b) rechtswidrigerweise nicht entschieden wird und c) die Leistung nicht rechtzeitig gewährt wird. Bei einer fehlerhaften Leistungserbringung (Schlechterfüllung) ist zudem d) dann von einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für selbstbeschaffene Leistungen auszugehen, wenn der ursprüngliche Anspruch auf Hilfe nicht (vollständig) erfüllt wurde. Dann besteht der primäre Leistungsanspruch fort. Dies trifft zum Beispiel zu, "wenn eine Erziehungsberatung nicht den fachlichen Standards entspricht und deshalb weitere Beratung geeignet und erforderlich bleibt". Auch ist e) die Nicht-Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts als Systemversagen zu werten. Die Stellungnahme der Fachkonferenz führt noch weitere Details aus und trägt auch den Besonderheiten einzelner Leistungen Rechnung. Für die Beratungsleistungen wird festgestellt: "Auch für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen ergibt sich keine (leistungsspezifische) Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Selbstbeschaffung. Wäre der Leistungsberechtigte allerdings stets zu einer vorangehenden Antragstellung beim Jugendamt bzw. zu einer entsprechenden Befassung desselben verpflichtet, würde dies dem Grundgedanken der Niederschwelligkeit widersprechen, die Vertraulichkeit der Beratung gefährden und damit den Regelungszweck vereiteln. Um die grundsätzliche Entscheidungsverantwortung des Jugendamtes auch in diesen Fällen zu erhalten, sollten daher hinsichtlich der Fallgruppen sowie der Dauer von (selbstbeschafften) Beratungsleistungen Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und den Jugendämtern getroffen werden."

Damit wird die Grundhaltung bestätigt, die der Deutsche Städtetag und die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe 1995 ausgedrückt haben. Ein Modell zur Umsetzung dieser Auffassung bieten die "Hinweise zur Gestaltung von Verträgen", die die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung erarbeitet hat.

Der vollständige Text der Stellungnahme ist erschienen in: Das Jugendamt, 2002, Heft 11-12, S.498.

Copyright: www.bke.de und Informationen 1/2003, der Zeitschrift der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.


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