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Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses

Stellungnahme der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung bke

Kopie von der Website: www.bke.de, wo sie auch frühere Stellungnahmen der bke finden.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses (§ 174c StGB)

Die Thematik des sexuellen Missbrauchs hat in den zurückliegenden Jahren hohe fachliche und allgemeine Aufmerksamkeit erfahren.

In diesem Kontext sind auch sexuelle Übergriffe in der Psychotherapie thematisiert und untersucht worden (Becker; Fischer-Becker 1997). In der Folge dieser Debatte ist im Rahmen des Sechsten Strafrechtsreformänderungsgesetzes der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- bzw. Behandlungsverhältnisses durch einen neu geschaffenen § 174c StGB unter Strafe gestellt worden.

§ 174c StGB schließt daher eine Strafbarkeitslücke (Eine Darstellung der inhaltlichen Probleme sowie der Rechtslage vor Einführung des § 174c StGB gibt Spenner 1999. Perron in: Schönke/Schröder, 26. Aufl. § 174c Rn 1). Mit ihm wird der Erfahrung Rechnung getragen, dass bisher sexuelle Übergriffe in psychotherapeutischen Behandlungen Erwachsener nicht immer anderen bereits geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zugeordnet werden konnten. Die Bestimmung ist zum 1. 4. 1998 in Kraft getreten. Sie lautet:

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.

  1. Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt, oder an sich von ihr vornehmen lässt.
  3. Der Versuch ist strafbar.

Zur Relevanz der neuen Vorschrift für die Erziehungs- und Familienberatung

Erziehungs- und Familienberatung bedient sich aufgrund der vielfältigen Problemlagen von Ratsuchenden in den Einrichtungen gemäß § 28 SGB VIII verschiedener methodischer Verfahren; die Leistungserbringung gründet u.a. auf der psychotherapeutischen Kompetenz der Fachkräfte. Erziehungsberatung wird deshalb immer wieder mit Psychotherapie und den für sie geltenden Regeln verglichen. Wenn nun eine Rechtsnorm erstmals den sexuellen Missbrauch im Rahmen von psychotherapeutischen Behandlungsverhältnissen unter Strafe stellt, kann der Eindruck entstehen, auch für den Bereich der Erziehungs- und Familienberatung stehe erstmals die Strafbarkeit dieses Delikts zur Debatte.

Deshalb ist zunächst festzustellen, dass

  • der sexuelle Missbrauch von Kindern bereits durch §§ 176, 176a und 176b StGB unter Strafe steht und
  • sexuelle Handlungen mit Abhängigen durch § 174 StGB pönalisiert sind.

Die neue Regelung des § 174c StGB zielt auf das Verhältnis zwischen Erwachsenen und zwar unter der besonderen Bedingung eines Beratungs- bzw. Behandlungsverhältnisses. Es ist also zu prüfen, ob die Rechtsnorm auf den Bereich der Erziehungs- und Familienberatung anwendbar ist und ggf., ob sie alle Konstellationen, in denen Beraterinnen und Berater anderen Erwachsenen gegenübertreten, betrifft.

Neue rechtliche Bestimmungen gewinnen ihre Konkretisierung einerseits durch die Interpretation von Kommentatoren, andererseits durch die Rechtssprechung der Gerichte. Insbesondere eine Klärung durch die Rechtssprechung steht noch aus. Die vorliegenden Hinweise geben eine erste Orientierung zur Bedeutung der Vorschrift für die Erziehungs- und Familienberatung.

Voraussetzungen des Straftatbestandes

Der neu geschaffene § 174c Abs. 1 StGB hat die folgenden Voraussetzungen:

  1. die Vornahme sexueller Handlungen;
  2. sie müssen an einer Person erfolgen, die an einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung leidet;
  3. die Person muss zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sein;
  4. die Handlung muss unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vorgenommen sein.

Der Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB hat folgende Voraussetzungen:

  1. die Vornahme sexueller Handlungen;
  2. sie müssen an einer Person erfolgen, die zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist;
  3. die Handlung muss unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen werden.

Der Versuch des sexuellen Missbrauchs im Sinne des § 174c StGB ist gemäß § 174c Abs. 3 StGB strafbar.

Anwendung auf den Bereich der Erziehungsberatung

Die Straftatbestände sind so gefasst, dass sie durch die Begriffe der "geistigen oder seelischen Krankheit" bzw. die "psychotherapeutische Behandlung" zunächst an das Gesundheitswesen denken lassen. Eine dementsprechend enge Auslegung würde jedoch dazu führen, dass eine Regelung, die geschaffen worden ist, um eine "Strafbarkeitslücke" zu schließen, nun wiederum deutliche Lücken aufweist. Dem Sinn der Regelung entspricht daher eine weite Auslegung des Anwendungsbereiches (Fischer: StGB 50. Aufl. § 174c Rn 3, 6)2 .

Der Begriff der sexuellen Handlung
Der Begriff der sexuellen Handlung ist umgangssprachlich weit gefasst. Im Kontext des Strafrechts ist er jedoch eigens definiert. Sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes sind nur "solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind" (§ 184c Nr. 1 StGB). Als sexuell gilt dabei eine Handlung, die in der Regel durch das aktive Tun und unter Einsatz zumindest des eigenen Körpers das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat (Fischer, 50. Aufl., § 184c Nr. 2). Die sexuelle Handlung muss zudem objektiv gegeben sein, d.h. in ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis den Bezug auf das Geschlechtliche erkennen lassen (a.a.O.,§ 184c Nr. 4). Die subjektive Absicht und deren evtl. geschlechtliche Färbung sind nicht erheblich. Sie wird nur bei äußerlich ambivalentem Verhalten berücksichtigt (a.a.O., § 184c Nr. 5). Schließlich muss die sexuelle Handlung um durch das Strafrecht geahndet zu werden - wie es schon der Gesetzestext hervorhebt - von einiger Erheblichkeit sein. Diese Erheblichkeit muss zum einen normativ (d.h. eine Handlung ist sozial nicht hinnehmbar) und quantitativ sein (d.h. hebt sich nach Intensität und Dauer ab) (a.a.O., § 184c Nr. 6). Dieser so definierte Begriff der sexuellen Handlung wird im § 174c StGB zugrunde gelegt. (Perron dagegen bindet seine Kommentierung an den Begriff der Krankheit und setzt für den Tatbestand eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert voraus. "Bloße Beratungen in Lebensfragen wie z.B. Erziehungsberatung oder Familienberatung sind" nach seiner Auffassung auch bei weiter Auslegung "keine psychotherapeutischen Behandlungen" (Perron in: Schönke; Schröder § 174c Rn 8). Perron verstellt sich damit die Möglichkeit zu einer differenzierenden Problembetrachtung in Bezug auf die Erziehungs- und Familienberatung.)

Beratung als Leistung
Für Fachkräfte in der Erziehungs- und Familienberatung kommt zunächst die Bestimmung des Abs. 2 in Betracht. Eine Bestrafung nach § 174c StGB erfolgt, wenn im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung eine sexuelle Handlung unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen wird. Eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne dieser strafrechtlichen Bestimmung ist nicht auf die Vorgaben etwa der Psychotherapie-Richtlinien oder auf die Gruppe gemeinhin anerkannter psychotherapeutischer Verfahren begrenzt (Fischer, § 174c StGB, Rn 6; Perron in: Schönke; Schröder, § 174c StGB Rn 8). Auch kommt es nicht darauf an, ob eine Behandlung als Therapie bezeichnet wird. Vielmehr sind nach dem Schutzzweck dieser Norm auch "alternative" Therapie- und Beratungsformen einbezogen. § 174c StGB findet deshalb auch Anwendung auf ?psychosoziale Beratung jeder Art? (Fischer a.a.O. Rn 7).

Berater als Handelnde
Als Täter kommen alle Personen in Frage, die in das konkrete Beratungsverhältnis einbezogen sind. Dabei kommt es nicht auf die dienstliche Stellung, die Ausbildung oder Qualifikation (Reg.Begr. S. 7) an, auch nicht auf die Approbation gemäß § 2 PsychThG. Selbständige unterliegen dieser Norm ebenso wie Angestellte oder ehrenamtlich Tätige (Fischer ebd). Auch Fachkräfte der Erziehungs- und Familienberatung fallen damit unter diese Norm.

Das Beratungsverhältnis
Zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist eine Person, wenn das eingegangene Verhältnis zwischen Klient und Therapeut zum Zwecke einer solchen Behandlung begründet wurde. Auf die Richtigkeit einer dabei zugrunde gelegten Diagnose kommt es an dieser Stelle nicht an. Ebenso wenig auf die formale Gestaltung des Behandlungsverhältnisses. Entscheidend ist allein, dass ein solches Verhältnis tatsächlich besteht. Auch in der Erziehungs- und Familienberatung gilt, dass erwachsene Ratsuchende sich der Beraterin bzw. dem Berater anvertrauen.

Zu klären ist jedoch, ob jede Beratung durch die persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, die für psychotherapeutische Behandlungen anzunehmen ist (vgl. Spenner 1999, S. 10 ff.). (Dazu weiter unten.)

Das Leistungsspektrum der Erziehungs- und Familienberatung
Erziehungs- und Familienberatungsstellen halten ein breites Spektrum von Leistungen vor. Hierzu zählen z.B.

  • Kindertherapeutische Maßnahmen
  • Beratung von Eltern
  • Fachberatungen für andere Dienste und Einrichtungen
  • Supervision für andere Dienste und Einrichtungen
  • Ausbildung von Praktikanten

Kinder in kindertherapeutischen Maßnahmen in der Erziehungsberatung stehen wie bereits erwähnt unter strafrechtlichem Schutz. Die Beratungen mit Eltern fallen, wie gerade abgeleitet, unter die neue Rechtsnorm.

Für Fachberatungen und Supervisionen für Mitarbeiter anderer Dienste kann dagegen nicht unterstellt werden, dass sich die anderen Fachkräfte in gleicher Weise wie Ratsuchende dem Berater "anvertrauen". Beide bewegen sich in einem professionellen Kontext. Auch Auszubildende in einer Erziehungsberatungsstelle vertrauen sich im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht in ihren persönlichen Angelegenheiten an, sondern stehen in einer beruflichen Beziehung zu den Beratern, die ihr Praktikum anleiten. Auf alle drei Gruppen findet daher § 174c StGB in der Regel keine Anwendung. Aber für alle diese Gruppen gilt ein strafrechtlicher Schutz. Er leitet sich aus der sexuellen Selbstbestimmung (§ 177) her.

§ 174c StGB kann deshalb in der Erziehungsberatung allein Beratungssituationen mit Eltern oder anderen Erwachsenen betreffen, die sich zum Zwecke einer Beratung der Fachkraft anvertrauen.

Missbrauch des psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses
Allerdings muss für eine Strafbarkeit im Einzelfall ein "Missbrauch des Behandlungsverhältnisses" vorliegen. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn unter Verletzung der Pflichten, die mit dem Beratungs- oder Behandlungsverhältnis verbunden sind, das Vertrauen der anvertrauten Person zu sexuellen Handlungen im oben definierten Sinne ausgenutzt wird. Nach breitem fachlichen Konsens sind innerhalb psychotherapeutischer Verhältnisse sexuelle Handlungen ausnahmslos als missbräuchlich anzusehen. Diese Auffassung bestimmt auch die strafrechtlichen Kommentare (Schönke; Schröder, StGB, 26. Auflage, § 174c Rn 6; Fischer, StGB, § 174c Rn 11). Das Ausnutzen der spezifischen Abhängigkeits- und Vertrauenssituation indiziert also den Missbrauch der betroffenen Person. Ob das Opfer der Handlung zugestimmt hat, ist dabei nicht von Belang (Reg.Begr. S. 7). Auch für die Erziehungsberatung gilt damit, dass das Ausnutzen des Vertrauens eines erwachsenen Ratsuchenden zu sexuellen Handlungen dieser Strafnorm unterliegt.

Erheblichkeit der Tat
Angesichts der Weite des Tatbestandes versucht Fischer eine Erheblichkeitsschwelle gemäß § 184c StGB, also entsprechend des gesetzlichen Begriffs der sexuellen Handlung, zu bestimmen. Diese Erheblichkeitsschwelle ist nach Fischer abhängig von der konkreten Beeinträchtigung der betroffenen Person, von der Stellung des Täters innerhalb des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und von dessen Ausgestaltung im Einzelfall. Ob die Schwelle überschritten sei, lasse sich häufig nur unter Berücksichtigung der Helfermotivation und bei deren Unaufklärbarkeit aus der Gesamtbewertung unter dem Gesichtspunkt des Missbrauches bestimmen. Die Entscheidung eines Gerichtes, ob eine sexuelle Handlung unter Missbrauch des Beratungsverhältnisses erfolgt ist, wird also immer eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung sein müssen.

Beendigung
Da es nicht auf die formal rechtliche Gestaltung des psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses ankommt, sondern auf den Missbrauch des tatsächlich bestehenden Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses, ist der Tatbestand des § 174c StGB auch dann erfüllt, wenn das Beratungs- und Behandlungsverhältnis pro forma beendet wird, bevor es zu sexuellen Handlungen kommt (Fischer, a.a.O., § 174c StGB Rn 12; Perron in Schönke; Schröder, a.a.O., § 174 StGB Rn 6). Auch in der Erziehungsberatung kann durch eine förmliche Beendigung der Beratung die Anwendbarkeit von § 174c StGB nicht abgewendet werden.

Missbrauch eines anderen Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
Den Straftatbestand von Abs. 1 erfüllt, wer sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt, wenn die Person wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung anvertraut ist. Die Handlung muss unter Missbrauch eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses erfolgen. Dabei ist "Betreuungsverhältnis" nicht im rechtlichen Sinne des Betreuungsgesetzes gemeint, sondern zielt auf tatsächliche Obhutverhältnisse (RegBegr. S. 7). Auch der Krankheitsbegriff ist hier weit gefasst. Er ist nicht eingegrenzt auf "krankhafte seelische Störungen" im Sinne von § 20 StGB, sondern schließt Psychopathien und Neurosen ein. Fischer weist zudem darauf hin, dass sich die Begriffe der Krankheit und der Behinderung überschneiden (Rn 3). Insbesondere bei Kindern gehen "Krankheit", "Behinderung" und "erzieherischer Bedarf" in einander über (vgl. bke 1997, S. 36). Deshalb wird davon ausgegangen werden müssen, dass auch Hilfen zur Erziehung unter diese Bestimmung fallen. Denn entscheidend ist nicht, ob eine "Krankheit" oder "Behinderung" tatsächlich vorliegt, sondern ob - zum einen - der Täter eine Beratung, Behandlung oder Betreuung tatsächlich aufgenommen hat bzw. zu ihr verpflichtet ist und ob - zum anderen - die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet (Rn 5).

Im Zentrum von Hilfen zur Erziehung stehen Kinder oder Jugendliche, bei denen eine ihrem Wohl dienende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dieser Mangel kann begründet sein

  1. aus der Person des Kindes oder Jugendlichen
  2. aus der Person eines oder beider Elternteile (und der sich daraus entwickelnden Interaktionsstruktur in der Familie)
  3. aus einer sozialen Mangellage.

Soweit Kinder oder Jugendliche Adressaten einer erzieherischen Hilfe sind, stehen sie bereits unter dem Schutz von § 174 StGB. Auch bei einer Strafbarkeit aus Abs. 1 kommt es daher darauf an, ob ein mit dem Kind oder Jugendlichen verbundener Erwachsener sich in Beratung befindet und diese Beratung zugleich "psychotherapeutische" Qualitäten in dem Sinne hat, dass der/die Ratsuchende sich aufgrund seiner eigenen Problemlagen in einer (seelischen) Abhängigkeitsbeziehung zum Berater/zur Beraterin befindet. Die Strafbarkeit sexueller Handlungen im Kontext von Erziehungs- und Familienberatung ist mithin aus beiden Tatbeständen von § 174c StGB abzuleiten.

Zur Abhängigkeit zwischen Ratsuchenden und Beratenden
Für eine Anwendung des § 174c StGB auf Erziehungs- und Familienberatung ist nach den vorstehenden Überlegungen zentral, ob der oder die erwachsene Ratsuchende eine Beratungs- oder Therapiebeziehung eingegangen ist, bei der er/sie sich in einer Abhängigkeit zum Berater bzw. zur Beraterin befindet (so auch Perron, a.a.O. § 174c Rn 5). Auch dies wird nur im Einzelfall zu klären sein. Aus Sicht der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung können dabei zwei Kriterien hilfreich sein: die Intensität der Beratung und die Dauer der Beratung.

(1) Intensität der Beratung
Ratsuchende Eltern nehmen Erziehungsberatung bei sehr unterschiedlichen Problemsituationen in Anspruch. Dabei unterliegen alle Beratungen dem Vertrauensschutz. Von einem Missbrauch eines Beratungsverhältnisses wird man jedoch umso eher ausgehen müssen, je mehr der/die Ratsuchende von den Problemen selbst betroffen ist bzw. für seine eigene Person Unterstützung erfährt und dadurch (zeitweise) in eine Abhängigkeit zur Beraterin/zum Berater kommt. Je intensiver eine Beratungsbeziehung sich in diesem Sinne gestaltet, desto eher muss angenommen werden, dass eine sexuelle Handlung unter Missbrauch des für die Beratung konstitutiven Vertrauens erfolgt ist.

(2) Dauer der Beratung
Beratungen nehmen eine unterschiedliche Zahl von Gesprächskontakten in Anspruch; sie sind von unterschiedlicher Dauer. Je länger ein Beratungsprozess andauert, desto stärker wird der ratsuchende Elternteil mit seiner eigenen Person in die zu bearbeitenden Problemlagen verstrickt sein. Auch die Dauer einer Beratung kann daher ein Hinweis sein, dass eine sexuelle Handlung unter Missbrauch des für die Beratung konstitutiven Vertrauens erfolgt ist.

Offizialdelikt
Die Tat ist ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag der betroffenen Person ist nicht erforderlich. Eine Tat ist vielmehr zu verfolgen, sobald sie den Strafverfolgungbehörden bekannt wird. Der Strafrahmen des § 174c StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein sexueller Missbrauch geistig oder seelisch kranker Personen ist zudem durch § 179 StGB unter Strafe gestellt, wenn diese aufgrund der Erkrankung widerstandsunfähig ist. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zu zehn Jahre.

Zusammenfassung

Vor jeder juristischen Betrachtung muss festgehalten werden, dass nach fachlichem Konsens sexuelle Handlungen im Rahmen einer Beratungsbeziehung unterlassen werden müssen.

Tatsächlich vorkommende Handlungen sind nach unterschiedlichen Strafrechtsnormen zu bewerten:

  • Sexuelle Handlungen an Kindern unterliegen § 176, 176a, 176b StGB
  • Sexuelle Handlungen mit Abhängigen sind durch § 174 StGB erfasst.
Der neugeschaffene Strafrechtstatbestand erfasst in der Praxis der Beratungsstellen
  • Beratungen, die mit Eltern durchgeführt werden,
nicht aber Supervision, Fachberatung oder Praktika. Gleichwohl sind auch die letztgenannten Situationen strafrechtlich geschützt. Nämlich durch die Vorschriften zur sexuellen Selbstbestimmung (§ 177 StGB).

Bei den Beratungen, die mit Eltern erfolgen, ist zu prüfen, ob eine sexuelle Handlung unter Missbrauch des Beratungsverhältnisses erfolgt ist. In diesem Fall gilt der neue Strafrechtsparagraph. Ein erfolgter Missbrauch des Beratungsverhältnisses kann nicht durch die Beendigung der Beratung geheilt werden. Für alle Beratungssituationen, die nicht als intensiv oder von langer Dauer anzusehen sind, kann nach Auffassung der bke § 174c StGB nicht zur Anwendung kommen. Hier stehen die Ratsuchenden unter dem Schutz des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung (§ 177 StGB).

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Verstößt ein Erziehungsberater gegen die Norm des § 174c StGB, so macht er sich strafbar. Eine strafbare Handlung berechtigt den Arbeitgeber dazu, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Strafbarkeit kann sehr viel Zeit vergehen. Während dieser Zeit dürfte aber bereits ein Handlungsbedarf seitens des Arbeitgebers bestehen. Kündigt er sofort nach Bekanntwerden wegen einer strafbaren Handlung, besteht die Gefahr, dass es später nicht zu einer Verurteilung kommt oder Beweisschwierigkeiten auftreten. Der Arbeitgeber wird deshalb in der Regel eine Kündigung wegen des Verdachtes einer Straftat aussprechen. Hier ist der Betroffene jedoch vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Die Kündigung selbst muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls erfolgen.

23. Oktober 2002

Literatur

Becker-Fischer, Monika; Fischer, Gottfried (1997): Sexuelle Übergriffe in Psychotherapie und Psychiatrie.

Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) (1997): Hilfe für >seelisch behinderte< Kinder und Jugendliche in der Erziehungsberatung. In: bke: Grundlagen der Beratung. Fürth.

Deutscher Bundestag (1998): Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - § 174c StGB. Btg.-Drs. 13.8267. Bonn.

Fischer, Thomas (2001): Strafgesetzbuch und Nebengesetze (früher: Dreher; Tröndle). 50. Auflage.

Schönke; Schröder (2000): Strafrechtskommentar. 26. Auflage.

Spenner, Roger (1999): Die Strafbarkeit des "sexuellen Missbrauchs" in der Psychotherapie gem. den §§ 174 ff StGB. Frankfurt am Main.


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