Stellungnahme der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung
bke
Kopie von der Website: www.bke.de, wo sie auch frühere Stellungnahmen
der bke finden.
Die Thematik des sexuellen Missbrauchs hat in den zurückliegenden Jahren hohe fachliche und allgemeine Aufmerksamkeit erfahren.
In diesem Kontext sind auch sexuelle Übergriffe in der Psychotherapie
thematisiert und untersucht worden (Becker; Fischer-Becker 1997). In
der Folge dieser Debatte ist im Rahmen des Sechsten
Strafrechtsreformänderungsgesetzes der sexuelle Missbrauch unter
Ausnutzung eines Beratungs- bzw. Behandlungsverhältnisses durch
einen neu geschaffenen § 174c StGB unter Strafe gestellt worden.
§ 174c StGB schließt daher eine Strafbarkeitslücke (Eine
Darstellung der inhaltlichen Probleme sowie der Rechtslage vor
Einführung des § 174c StGB gibt Spenner 1999. Perron in:
Schönke/Schröder, 26. Aufl. § 174c Rn 1). Mit ihm wird
der Erfahrung Rechnung getragen, dass bisher sexuelle Übergriffe in
psychotherapeutischen Behandlungen Erwachsener nicht immer anderen
bereits geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der
sexuellen Selbstbestimmung zugeordnet werden konnten. Die Bestimmung
ist zum 1. 4. 1998 in Kraft getreten. Sie lautet:
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungsverhältnisses.
- Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung
anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person,
die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt, oder an sich
von ihr vornehmen lässt.
- Der Versuch ist strafbar.
Zur Relevanz der neuen Vorschrift für die Erziehungs- und
Familienberatung
Erziehungs- und Familienberatung bedient sich aufgrund der
vielfältigen Problemlagen von Ratsuchenden in den Einrichtungen
gemäß § 28 SGB VIII verschiedener methodischer Verfahren;
die Leistungserbringung gründet u.a. auf der
psychotherapeutischen Kompetenz der
Fachkräfte. Erziehungsberatung wird deshalb immer wieder mit
Psychotherapie und den für sie geltenden Regeln verglichen. Wenn
nun eine Rechtsnorm erstmals den sexuellen Missbrauch im Rahmen von
psychotherapeutischen Behandlungsverhältnissen unter Strafe
stellt, kann der Eindruck entstehen, auch für den Bereich der
Erziehungs- und Familienberatung stehe erstmals die Strafbarkeit
dieses Delikts zur Debatte.
Deshalb ist zunächst festzustellen, dass
- der sexuelle Missbrauch von Kindern bereits durch §§ 176, 176a und 176b StGB unter Strafe steht und
- sexuelle Handlungen mit Abhängigen durch § 174 StGB pönalisiert sind.
Die neue Regelung des § 174c StGB zielt auf das
Verhältnis zwischen Erwachsenen und zwar unter der besonderen
Bedingung eines Beratungs- bzw. Behandlungsverhältnisses. Es ist
also zu prüfen, ob die Rechtsnorm auf den Bereich der Erziehungs-
und Familienberatung anwendbar ist und ggf., ob sie alle
Konstellationen, in denen Beraterinnen und Berater anderen Erwachsenen
gegenübertreten, betrifft.
Neue rechtliche Bestimmungen gewinnen ihre Konkretisierung
einerseits durch die Interpretation von Kommentatoren, andererseits
durch die Rechtssprechung der Gerichte. Insbesondere eine Klärung
durch die Rechtssprechung steht noch aus. Die vorliegenden Hinweise
geben eine erste Orientierung zur Bedeutung der Vorschrift für
die Erziehungs- und Familienberatung.
Voraussetzungen des Straftatbestandes
Der neu geschaffene § 174c Abs. 1 StGB hat die folgenden Voraussetzungen:
- die Vornahme sexueller Handlungen;
- sie müssen an einer Person erfolgen, die an einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung leidet;
- die Person muss zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sein;
- die Handlung muss unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vorgenommen sein.
Der Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB hat folgende Voraussetzungen:
- die Vornahme sexueller Handlungen;
- sie müssen an einer Person erfolgen, die zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist;
- die Handlung muss unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen werden.
Der Versuch des sexuellen Missbrauchs im Sinne des § 174c StGB ist gemäß § 174c Abs. 3 StGB strafbar.
Anwendung auf den Bereich der Erziehungsberatung
Die Straftatbestände sind so gefasst, dass sie durch die
Begriffe der "geistigen oder seelischen Krankheit" bzw. die
"psychotherapeutische Behandlung" zunächst an das
Gesundheitswesen denken lassen. Eine dementsprechend enge Auslegung
würde jedoch dazu führen, dass eine Regelung, die geschaffen
worden ist, um eine "Strafbarkeitslücke" zu schließen, nun
wiederum deutliche Lücken aufweist. Dem Sinn der Regelung
entspricht daher eine weite Auslegung des Anwendungsbereiches
(Fischer: StGB 50. Aufl. § 174c Rn 3, 6)2 .
Der Begriff der sexuellen Handlung
Der Begriff der sexuellen Handlung ist umgangssprachlich weit
gefasst. Im Kontext des Strafrechts ist er jedoch eigens
definiert. Sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes sind nur
"solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut
von einiger Erheblichkeit sind" (§ 184c Nr. 1 StGB). Als
sexuell gilt dabei eine Handlung, die in der Regel durch das aktive
Tun und unter Einsatz zumindest des eigenen Körpers das
Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat (Fischer,
50. Aufl., § 184c Nr. 2). Die sexuelle Handlung muss zudem
objektiv gegeben sein, d.h. in ihrem äußeren Erscheinungsbild
für das allgemeine Verständnis den Bezug auf das
Geschlechtliche erkennen lassen (a.a.O.,§ 184c Nr. 4). Die
subjektive Absicht und deren evtl. geschlechtliche Färbung sind
nicht erheblich. Sie wird nur bei äußerlich ambivalentem
Verhalten berücksichtigt (a.a.O., § 184c Nr. 5). Schließlich
muss die sexuelle Handlung um durch das Strafrecht geahndet zu werden
- wie es schon der Gesetzestext hervorhebt - von einiger
Erheblichkeit sein. Diese Erheblichkeit muss zum einen normativ
(d.h. eine Handlung ist sozial nicht hinnehmbar) und quantitativ sein
(d.h. hebt sich nach Intensität und Dauer ab) (a.a.O., §
184c Nr. 6). Dieser so definierte Begriff der sexuellen Handlung wird
im § 174c StGB zugrunde gelegt. (Perron dagegen bindet seine
Kommentierung an den Begriff der Krankheit und setzt für den
Tatbestand eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert
voraus. "Bloße Beratungen in Lebensfragen wie
z.B. Erziehungsberatung oder Familienberatung sind" nach seiner
Auffassung auch bei weiter Auslegung "keine psychotherapeutischen
Behandlungen" (Perron in: Schönke; Schröder § 174c
Rn 8). Perron verstellt sich damit die Möglichkeit zu einer
differenzierenden Problembetrachtung in Bezug auf die Erziehungs- und
Familienberatung.)
Beratung als Leistung
Für Fachkräfte in der Erziehungs- und Familienberatung kommt
zunächst die Bestimmung des Abs. 2 in Betracht. Eine Bestrafung
nach § 174c StGB erfolgt, wenn im Rahmen einer
psychotherapeutischen Behandlung eine sexuelle Handlung unter
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen wird. Eine
psychotherapeutische Behandlung im Sinne dieser strafrechtlichen
Bestimmung ist nicht auf die Vorgaben etwa der
Psychotherapie-Richtlinien oder auf die Gruppe gemeinhin anerkannter
psychotherapeutischer Verfahren begrenzt (Fischer, § 174c StGB,
Rn 6; Perron in: Schönke; Schröder, § 174c StGB Rn
8). Auch kommt es nicht darauf an, ob eine Behandlung als Therapie
bezeichnet wird. Vielmehr sind nach dem Schutzzweck dieser Norm auch
"alternative" Therapie- und Beratungsformen einbezogen. §
174c StGB findet deshalb auch Anwendung auf ?psychosoziale Beratung
jeder Art? (Fischer a.a.O. Rn 7).
Berater als Handelnde
Als Täter kommen alle Personen in Frage, die in das konkrete
Beratungsverhältnis einbezogen sind. Dabei kommt es nicht auf die
dienstliche Stellung, die Ausbildung oder Qualifikation
(Reg.Begr. S. 7) an, auch nicht auf die Approbation gemäß §
2 PsychThG. Selbständige unterliegen dieser Norm ebenso wie
Angestellte oder ehrenamtlich Tätige (Fischer ebd). Auch
Fachkräfte der Erziehungs- und Familienberatung fallen damit
unter diese Norm.
Das Beratungsverhältnis
Zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist eine Person, wenn
das eingegangene Verhältnis zwischen Klient und Therapeut zum
Zwecke einer solchen Behandlung begründet wurde. Auf die
Richtigkeit einer dabei zugrunde gelegten Diagnose kommt es an dieser
Stelle nicht an. Ebenso wenig auf die formale Gestaltung des
Behandlungsverhältnisses. Entscheidend ist allein, dass ein
solches Verhältnis tatsächlich besteht. Auch in der
Erziehungs- und Familienberatung gilt, dass erwachsene Ratsuchende
sich der Beraterin bzw. dem Berater anvertrauen.
Zu klären ist jedoch, ob jede Beratung durch die
persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, die für
psychotherapeutische Behandlungen anzunehmen ist (vgl. Spenner 1999,
S. 10 ff.). (Dazu weiter unten.)
Das Leistungsspektrum der Erziehungs- und Familienberatung
Erziehungs- und Familienberatungsstellen halten ein breites Spektrum
von Leistungen vor. Hierzu zählen z.B.
- Kindertherapeutische Maßnahmen
- Beratung von Eltern
- Fachberatungen für andere Dienste und Einrichtungen
- Supervision für andere Dienste und Einrichtungen
- Ausbildung von Praktikanten
Kinder in kindertherapeutischen Maßnahmen in der Erziehungsberatung stehen wie bereits erwähnt unter strafrechtlichem Schutz. Die Beratungen mit Eltern fallen, wie gerade abgeleitet, unter die neue Rechtsnorm.
Für Fachberatungen und Supervisionen für Mitarbeiter
anderer Dienste kann dagegen nicht unterstellt werden, dass sich die
anderen Fachkräfte in gleicher Weise wie Ratsuchende dem Berater
"anvertrauen". Beide bewegen sich in einem professionellen
Kontext. Auch Auszubildende in einer Erziehungsberatungsstelle
vertrauen sich im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht in ihren
persönlichen Angelegenheiten an, sondern stehen in einer
beruflichen Beziehung zu den Beratern, die ihr Praktikum anleiten. Auf
alle drei Gruppen findet daher § 174c StGB in der Regel keine
Anwendung. Aber für alle diese Gruppen gilt ein strafrechtlicher
Schutz. Er leitet sich aus der sexuellen Selbstbestimmung (§ 177)
her.
§ 174c StGB kann deshalb in der Erziehungsberatung allein
Beratungssituationen mit Eltern oder anderen Erwachsenen betreffen,
die sich zum Zwecke einer Beratung der Fachkraft anvertrauen.
Missbrauch des psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses
Allerdings muss für eine Strafbarkeit im Einzelfall ein
"Missbrauch des Behandlungsverhältnisses" vorliegen. Ein
solcher Missbrauch liegt vor, wenn unter Verletzung der Pflichten, die
mit dem Beratungs- oder Behandlungsverhältnis verbunden sind, das
Vertrauen der anvertrauten Person zu sexuellen Handlungen im oben
definierten Sinne ausgenutzt wird. Nach breitem fachlichen Konsens
sind innerhalb psychotherapeutischer Verhältnisse sexuelle
Handlungen ausnahmslos als missbräuchlich anzusehen. Diese
Auffassung bestimmt auch die strafrechtlichen Kommentare
(Schönke; Schröder, StGB, 26. Auflage, § 174c Rn 6;
Fischer, StGB, § 174c Rn 11). Das Ausnutzen der spezifischen
Abhängigkeits- und Vertrauenssituation indiziert also den
Missbrauch der betroffenen Person. Ob das Opfer der Handlung
zugestimmt hat, ist dabei nicht von Belang (Reg.Begr. S. 7). Auch
für die Erziehungsberatung gilt damit, dass das Ausnutzen des
Vertrauens eines erwachsenen Ratsuchenden zu sexuellen Handlungen
dieser Strafnorm unterliegt.
Erheblichkeit der Tat
Angesichts der Weite des Tatbestandes versucht Fischer eine
Erheblichkeitsschwelle gemäß § 184c StGB, also entsprechend
des gesetzlichen Begriffs der sexuellen Handlung, zu bestimmen. Diese
Erheblichkeitsschwelle ist nach Fischer abhängig von der
konkreten Beeinträchtigung der betroffenen Person, von der
Stellung des Täters innerhalb des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses und von dessen Ausgestaltung im
Einzelfall. Ob die Schwelle überschritten sei, lasse sich
häufig nur unter Berücksichtigung der Helfermotivation und
bei deren Unaufklärbarkeit aus der Gesamtbewertung unter dem
Gesichtspunkt des Missbrauches bestimmen. Die Entscheidung eines
Gerichtes, ob eine sexuelle Handlung unter Missbrauch des
Beratungsverhältnisses erfolgt ist, wird also immer eine auf den
Einzelfall bezogene Entscheidung sein müssen.
Beendigung
Da es nicht auf die formal rechtliche Gestaltung des
psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses ankommt, sondern
auf den Missbrauch des tatsächlich bestehenden
Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses, ist der
Tatbestand des § 174c StGB auch dann erfüllt, wenn das
Beratungs- und Behandlungsverhältnis pro forma beendet wird,
bevor es zu sexuellen Handlungen kommt (Fischer, a.a.O., § 174c
StGB Rn 12; Perron in Schönke; Schröder, a.a.O., § 174
StGB Rn 6). Auch in der Erziehungsberatung kann durch eine
förmliche Beendigung der Beratung die Anwendbarkeit von §
174c StGB nicht abgewendet werden.
Missbrauch eines anderen Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
Den Straftatbestand von Abs. 1 erfüllt, wer sexuelle Handlungen
vornimmt oder an sich vornehmen lässt, wenn die Person wegen
einer geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung
anvertraut ist. Die Handlung muss unter Missbrauch eines Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses erfolgen. Dabei ist
"Betreuungsverhältnis" nicht im rechtlichen Sinne des
Betreuungsgesetzes gemeint, sondern zielt auf tatsächliche
Obhutverhältnisse (RegBegr. S. 7). Auch der Krankheitsbegriff ist
hier weit gefasst. Er ist nicht eingegrenzt auf "krankhafte
seelische Störungen" im Sinne von § 20 StGB, sondern
schließt Psychopathien und Neurosen ein. Fischer weist zudem darauf
hin, dass sich die Begriffe der Krankheit und der Behinderung
überschneiden (Rn 3). Insbesondere bei Kindern gehen
"Krankheit", "Behinderung" und "erzieherischer
Bedarf" in einander über (vgl. bke 1997, S. 36). Deshalb wird
davon ausgegangen werden müssen, dass auch Hilfen zur Erziehung
unter diese Bestimmung fallen. Denn entscheidend ist nicht, ob eine
"Krankheit" oder "Behinderung" tatsächlich vorliegt,
sondern ob - zum einen - der Täter eine Beratung,
Behandlung oder Betreuung tatsächlich aufgenommen hat bzw. zu ihr
verpflichtet ist und ob - zum anderen - die betroffene Person
subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet
(Rn 5).
Im Zentrum von Hilfen zur Erziehung stehen Kinder oder Jugendliche, bei denen eine ihrem Wohl dienende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dieser Mangel kann begründet sein
- aus der Person des Kindes oder Jugendlichen
- aus der Person eines oder beider Elternteile (und der sich daraus entwickelnden Interaktionsstruktur in der Familie)
- aus einer sozialen Mangellage.
Soweit Kinder oder Jugendliche Adressaten einer erzieherischen
Hilfe sind, stehen sie bereits unter dem Schutz von § 174
StGB. Auch bei einer Strafbarkeit aus Abs. 1 kommt es daher darauf an,
ob ein mit dem Kind oder Jugendlichen verbundener Erwachsener sich in
Beratung befindet und diese Beratung zugleich
"psychotherapeutische" Qualitäten in dem Sinne hat, dass
der/die Ratsuchende sich aufgrund seiner eigenen Problemlagen in einer
(seelischen) Abhängigkeitsbeziehung zum Berater/zur Beraterin
befindet. Die Strafbarkeit sexueller Handlungen im Kontext von
Erziehungs- und Familienberatung ist mithin aus beiden
Tatbeständen von § 174c StGB abzuleiten.
Zur Abhängigkeit zwischen Ratsuchenden und Beratenden
Für eine Anwendung des § 174c StGB auf Erziehungs- und Familienberatung ist nach den vorstehenden Überlegungen zentral, ob der oder die erwachsene Ratsuchende eine Beratungs- oder Therapiebeziehung eingegangen ist, bei der er/sie sich in einer Abhängigkeit zum Berater bzw. zur Beraterin befindet (so auch Perron, a.a.O. § 174c Rn 5). Auch dies wird nur im Einzelfall zu klären sein. Aus Sicht der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung können dabei zwei Kriterien hilfreich sein: die Intensität der Beratung und die Dauer der Beratung.
(1) Intensität der Beratung
Ratsuchende Eltern nehmen Erziehungsberatung bei sehr
unterschiedlichen Problemsituationen in Anspruch. Dabei unterliegen
alle Beratungen dem Vertrauensschutz. Von einem Missbrauch eines
Beratungsverhältnisses wird man jedoch umso eher ausgehen
müssen, je mehr der/die Ratsuchende von den Problemen selbst
betroffen ist bzw. für seine eigene Person Unterstützung
erfährt und dadurch (zeitweise) in eine Abhängigkeit zur
Beraterin/zum Berater kommt. Je intensiver eine Beratungsbeziehung
sich in diesem Sinne gestaltet, desto eher muss angenommen werden,
dass eine sexuelle Handlung unter Missbrauch des für die Beratung
konstitutiven Vertrauens erfolgt ist.
(2) Dauer der Beratung
Beratungen nehmen eine unterschiedliche Zahl von
Gesprächskontakten in Anspruch; sie sind von unterschiedlicher
Dauer. Je länger ein Beratungsprozess andauert, desto
stärker wird der ratsuchende Elternteil mit seiner eigenen Person
in die zu bearbeitenden Problemlagen verstrickt sein. Auch die Dauer
einer Beratung kann daher ein Hinweis sein, dass eine sexuelle
Handlung unter Missbrauch des für die Beratung konstitutiven
Vertrauens erfolgt ist.
Offizialdelikt
Die Tat ist ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag der betroffenen Person
ist nicht erforderlich. Eine Tat ist vielmehr zu verfolgen, sobald sie
den Strafverfolgungbehörden bekannt wird. Der Strafrahmen des
§ 174c StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Ein sexueller Missbrauch geistig oder seelisch
kranker Personen ist zudem durch § 179 StGB unter Strafe
gestellt, wenn diese aufgrund der Erkrankung widerstandsunfähig
ist. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zu zehn Jahre.
Zusammenfassung
Vor jeder juristischen Betrachtung muss festgehalten werden, dass nach fachlichem Konsens sexuelle Handlungen im Rahmen einer Beratungsbeziehung unterlassen werden müssen.
Tatsächlich vorkommende Handlungen sind nach unterschiedlichen Strafrechtsnormen zu bewerten:
- Sexuelle Handlungen an Kindern unterliegen § 176, 176a, 176b StGB
- Sexuelle Handlungen mit Abhängigen sind durch § 174 StGB erfasst.
Der neugeschaffene Strafrechtstatbestand erfasst in der Praxis der Beratungsstellen
- Beratungen, die mit Eltern durchgeführt werden,
nicht aber Supervision, Fachberatung oder Praktika. Gleichwohl sind auch die letztgenannten Situationen strafrechtlich geschützt. Nämlich durch die Vorschriften zur sexuellen Selbstbestimmung (§ 177 StGB).
Bei den Beratungen, die mit Eltern erfolgen, ist zu prüfen,
ob eine sexuelle Handlung unter Missbrauch des
Beratungsverhältnisses erfolgt ist. In diesem Fall gilt der neue
Strafrechtsparagraph. Ein erfolgter Missbrauch des
Beratungsverhältnisses kann nicht durch die Beendigung der
Beratung geheilt werden. Für alle Beratungssituationen, die nicht
als intensiv oder von langer Dauer anzusehen sind, kann nach
Auffassung der bke § 174c StGB nicht zur Anwendung kommen. Hier
stehen die Ratsuchenden unter dem Schutz des Rechtes auf sexuelle
Selbstbestimmung (§ 177 StGB).
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Verstößt ein Erziehungsberater gegen die Norm des § 174c
StGB, so macht er sich strafbar. Eine strafbare Handlung berechtigt
den Arbeitgeber dazu, eine fristlose Kündigung
auszusprechen. Eine Abmahnung ist grundsätzlich nicht
erforderlich.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Strafbarkeit kann sehr viel Zeit vergehen. Während dieser Zeit
dürfte aber bereits ein Handlungsbedarf seitens des Arbeitgebers
bestehen. Kündigt er sofort nach Bekanntwerden wegen einer
strafbaren Handlung, besteht die Gefahr, dass es später nicht zu
einer Verurteilung kommt oder Beweisschwierigkeiten auftreten. Der
Arbeitgeber wird deshalb in der Regel eine Kündigung wegen des
Verdachtes einer Straftat aussprechen. Hier ist der Betroffene jedoch
vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Die Kündigung
selbst muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls
erfolgen.
23. Oktober 2002
Literatur
Becker-Fischer, Monika; Fischer, Gottfried (1997): Sexuelle Übergriffe in Psychotherapie und Psychiatrie.
Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) (1997): Hilfe für >seelisch behinderte< Kinder und Jugendliche in der Erziehungsberatung. In: bke: Grundlagen der Beratung. Fürth.
Deutscher Bundestag (1998): Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - § 174c StGB. Btg.-Drs. 13.8267. Bonn.
Fischer, Thomas (2001): Strafgesetzbuch und Nebengesetze (früher: Dreher; Tröndle). 50. Auflage.
Schönke; Schröder (2000): Strafrechtskommentar. 26. Auflage.
Spenner, Roger (1999): Die Strafbarkeit des "sexuellen Missbrauchs" in der Psychotherapie gem. den §§ 174 ff StGB. Frankfurt am Main.
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