Erläuterungen zum SGB IX
Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung hat in ihrer
Zeitschrift "Informationen 1-2002" und auf ihrer Website www.bke.de eine Stellungnahme zum SGB IX
veröffentlicht. Wir zitieren daraus den Abschnitt, der sich mit
den Änderungen bei der Diagnose und Gutachten im Falle von
"seelischen Behinderungen" nach § 35a des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes befasst. Den vollständigen Artikel finden sie
auf der Website der bke unter Stellungnahmen.
Zitiert von der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung:
Bedeutung der Neuregelungen für die Erziehungs-
und Familienberatung
Von den Neuregelungen des Sozialgesetzbuches IX sind Erziehungs- und Familienberatungsstellen in verschiedener Hinsicht betroffen:
Neudefinition von Behinderung
In der Folge des reformierten Behinderungsbegriffs hat § 35a SGB VIII
eine neue Fassung erhalten:
- "Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
- Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
- Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises
sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4
Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit
diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer
solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
- Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen
Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die
geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen
als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische
Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind,
in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf
es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen
behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden."
Auch auf Kinder wird also das Kriterium einer mehr als sechs Monate
andauernden Funktionsabweichung angewandt.
Zunächst ist festzuhalten, dass damit die Zweigliedrigkeit der
Anspruchsregelung erhalten bleibt. Die Feststellung einer Abweichung
vom für das Lebensalter des Kindes oder Jugendlichen typischen
Zustand ist eine notwendige Bedingung für die Gewährung
einer Hilfe nach § 35a SGB VIII. Hinzutreten muss eine daraus
resultierende Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder
Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft.
Abweichungen von einem als typisch angesehenen Zustand um sechs Monate
sind im Kindes- und Jugendalter nicht ungewöhnlich. Die den
WHO-Definitionen folgenden Formulierungen können daher als eine
Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten missverstanden
werden. Aber aus solchen Retardierungen oder vorzeitigen Entwicklungen
folgt nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Leistung nach § 35a SGB
VIII, da die Beeinträchtigung der Teilhabe hinzutreten muss.
Die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen muss zum
Zeitpunkt der Feststellung nicht bereits seit sechs Monaten von
alterstypischen Zustand abweichen. Vielmehr ist ausreichend, dass nach
fachlicher Erkenntnis eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese
Abweichung länger als sechs Monate andauern wird. Gerade bei
Kindern ist wichtig, dass die notwendige Unterstützung so
früh, wie im Einzelfall geboten, einsetzt (Begründung
S. 18).
Der Behinderung ist eine drohende Beeinträchtigung
gleichgestellt. D.h., wenn bei Vorliegen einer mit hoher
Wahrscheinlichkeit sechs Monate andauernden Abweichung von der
seelischen Gesundheit Altersgleicher (als Voraussetzung) eine
Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
zwar noch nicht eingetreten ist, aber nach fachlicher Erkenntnis
(als Folge) zu erwarten ist, ist ebenfalls ein Anspruch auf
Eingliederungshilfe gegeben.
Diagnose der Abweichung vom alterstypischen Zustand
War nach bisherigem Recht eine seelische Krankheit als Voraussetzung
zu diagnostizieren, ist nun die Abweichung vom alterstypischem Zustand
seelischer Gesundheit festzustellen. Auch diese Aufgabe ist einem Arzt
übertragen, der über besondere Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche verfügt (Begründung,
S. 96). Zwar wird in der Begründung nicht ausdrücklich angesprochen,
dass Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichentherapeuten diese Aufgabe ebenfalls übernehmen können,
jedoch hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. 1. 1998 diese neuen
Heilberufe geschaffen. Daher muss festgestellt werden, dass die
erforderliche Diagnose auch von diesen beiden Berufsgruppen getroffen
werden kann (so auch Wiesner 2001, S. 286).
Diese Aufgabenübertragung ist Voraussetzung für das
Tätigwerden der Fachkräfte. Nach bisheriger Rechtsauffassung
kann die Feststellung der Abweichung nur von denjenigen
Fachkräften in Erziehungs- und Familienberatungsstellen
übernommen werden, die als psychologische Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten approbiert sind.
Aus der Tatsache der Approbation als solcher kann eine Verpflichtung
zu einer gutachtlichen Tätigkeit nicht abgeleitet werden
(vgl. auch bke 1994, S. 88 f.).
Ob aus der weiten Fassung der ersten zu erfüllenden
Anspruchsvoraussetzung, nämlich der "Abweichung vom
alterstypischen Zustand seelischer Gesundheit" - und nicht mehr
der Feststellung einer seelischen Krankheit" - , gefolgert werden
darf, dass die Bindung der notwendigen Feststellung an heilkundlich
tätige Berufe aufgegeben worden ist, muss zunächst offen
bleiben.
Feststellung der Beeinträchtigung der Teilhabe
Die Feststellung, ob die zugrunde liegende Abweichung vom
alterstypischen Zustand seelischer Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen im Einzelfall deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
beeinträchtigt und damit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe
nach § 35a SGB VIII auslöst, ist Aufgabe des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe. Ihm obliegt die Durchführung der
Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Erziehungs- und
Familienberatungsstellen sind fachlich qualifiziert, an dem
erforderlichen Prozess einer Hilfeplanung mitzuwirken (vgl. bke 1997,
S. 40 f. und 1994, S. 168; DV 1994, S. 307 f.). Eine Änderung hat sich
durch die Neufassung von § 35a nicht ergeben.
Beratungspflicht für Sorgeberechtigte und Fachkräfte
Um die von Behinderung Betroffenen frühzeitig
unterstützen zu können, verpflichtet § 603 die
Personensorgeberechtigten, die Beratung durch eine Servicestelle oder
einen Arzt in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind auch
medizinische Fachkräfte und Fachkräfte der Jugendhilfe,
"die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen
wahrnehmen"( § 61 Abs. 2)4 , verpflichtet, die
Personensorgeberechtigten auf diese Behinderung und auf die
Beratungsangebote nach § 60 hinzuweisen. Diese Pflicht trifft in
vollem Umfang auch die Fachkräfte der Erziehungs- und
Familienberatung.
Wird die Unterrichtung der Sorgeberechtigten versäumt, kann dies
zu haftungsrechtlichen und zu arbeitsrechtlichen Folgen führen
(vgl. bke 1994b, S. 92 f.).
Beteiligung an Servicestellen
Die gemeinsamen Servicestellen sind von den Trägern der
Rehabilitation gemeinsam zu besetzen. Die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe können an dieser Aufgabe freie
Träger beteiligen. Wenn Erziehungs- und Familienberatungsstellen
in relevantem Umfang Aufgaben nach § 35a SGB VIII übernommen
haben, können sie grundsätzlich auch in den gemeinsamen
örtlichen Servicestellen berücksichtigt werden.
Schluss
Die Neufassung von § 35a SGB VIII hat zwar den Begriff der
Behinderung durch Orientierung an Definitionen der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) modernisiert, aber sie hat damit das
grundlegende Problem, Kinder unter dem Gesichtspunkt einer
erforderlichen Rehabilitation betrachten zu müssen, nicht
gelöst. Kinder und Jugendliche befinden sich in einem Prozess der
seelischen Entwicklung; vorrangige Aufgabe ist daher die
Förderung ihrer Verselbständigung und Integration in die
Gesellschaft. Bei Kindern und Jugendlichen geht es grundlegend um
"Habilitation", nicht um "Rehabilitation" (Lempp
1994). Eine Klassifikation von Kindern und Jugendlichen in Begriffen
von Krankheit, Behinderung und erzieherischen Bedarf bleibt daher
nicht sachangemessen (bke 1997, S. 36), da die notwendigen
Abgrenzungen nicht einmal theoretisch begründet vorzunehmen sind
(Wiesner 2000, § 35a Rz 14). Der Übergang zwischen den Hilfesystemen
bleibt sowohl hinsichtlich der Diagnostik wie der Beratung
bzw. Therapie von Kindern und Jugendlichen fließend und das
Bemühen um eine Entstigmatisierung der Betroffenen ein weiter zu
verfolgender Auftrag (bke 1997, S. 44).
Literatur
bke (1994a): Hilfeplanung nach § 36 KJHG. In: bke 2000: Grundlagen der Beratung. Fürth, S. 157-170.
bke (1994b): Haftung in Erziehungsberatungsstellen. In: bke 1997: Rechtsfragen in der Beratung. Fürth, S. 91-95.
bke (1997): Hilfe für "seelisch behinderte" Kinder und Jugendliche in der Erziehungs- und Familienberatung. In: bke 2000, S. 34-47.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (1994): Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Hilfeplanung nach § 36 KJHG. In: bke (2000), S. 305-308.
Lachwitz, Klaus; Schellhorn, Walter; Welts, Felix (2001): SGB IX - Reabilitation. Neuwied/Kriftel.
Lempp, Reinhart (1994): Seelische Behinderung als Aufgabe der Jugendhilfe. Stuttgart.
Wiesner, Reinhard (2000): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. München.
Wiesner, Reinhard (2001): Die Bedeutung des IX. Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - für die Kinder- und Jugendhilfe. In: Zentralblatt für Jugendrecht, S. 281-287.
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