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Erläuterungen zum SGB IX

Erläuterungen zum SGB IX

Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung hat in ihrer Zeitschrift "Informationen 1-2002" und auf ihrer Website www.bke.de eine Stellungnahme zum SGB IX veröffentlicht. Wir zitieren daraus den Abschnitt, der sich mit den Änderungen bei der Diagnose und Gutachten im Falle von "seelischen Behinderungen" nach § 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes befasst. Den vollständigen Artikel finden sie auf der Website der bke unter Stellungnahmen.

Zitiert von der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung:

Bedeutung der Neuregelungen für die Erziehungs- und Familienberatung

Von den Neuregelungen des Sozialgesetzbuches IX sind Erziehungs- und Familienberatungsstellen in verschiedener Hinsicht betroffen:

Neudefinition von Behinderung
In der Folge des reformierten Behinderungsbegriffs hat § 35a SGB VIII eine neue Fassung erhalten:

  1. "Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
    2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  2. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
    1. in ambulanter Form,
    2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
    3. durch geeignete Pflegepersonen und
    4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
  3. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
  4. Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden."

Auch auf Kinder wird also das Kriterium einer mehr als sechs Monate andauernden Funktionsabweichung angewandt.

Zunächst ist festzuhalten, dass damit die Zweigliedrigkeit der Anspruchsregelung erhalten bleibt. Die Feststellung einer Abweichung vom für das Lebensalter des Kindes oder Jugendlichen typischen Zustand ist eine notwendige Bedingung für die Gewährung einer Hilfe nach § 35a SGB VIII. Hinzutreten muss eine daraus resultierende Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft.

Abweichungen von einem als typisch angesehenen Zustand um sechs Monate sind im Kindes- und Jugendalter nicht ungewöhnlich.  Die den WHO-Definitionen folgenden Formulierungen können daher als eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten missverstanden werden. Aber aus solchen Retardierungen oder vorzeitigen Entwicklungen folgt nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Leistung nach § 35a SGB VIII, da die Beeinträchtigung der Teilhabe hinzutreten muss.

Die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen muss zum Zeitpunkt der Feststellung nicht bereits seit sechs Monaten von alterstypischen Zustand abweichen. Vielmehr ist ausreichend, dass nach fachlicher Erkenntnis eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Abweichung länger als sechs Monate andauern wird. Gerade bei Kindern ist wichtig, dass die notwendige Unterstützung so früh, wie im Einzelfall geboten, einsetzt (Begründung S. 18).

Der Behinderung ist eine drohende Beeinträchtigung gleichgestellt. D.h., wenn bei Vorliegen einer mit hoher Wahrscheinlichkeit sechs Monate andauernden Abweichung von der seelischen Gesundheit Altersgleicher (als Voraussetzung) eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zwar noch nicht eingetreten ist, aber nach fachlicher Erkenntnis (als Folge) zu erwarten ist, ist ebenfalls ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gegeben.

Diagnose der Abweichung vom alterstypischen Zustand
War nach bisherigem Recht eine seelische Krankheit als Voraussetzung zu diagnostizieren, ist nun die Abweichung vom alterstypischem Zustand seelischer Gesundheit festzustellen. Auch diese Aufgabe ist einem Arzt übertragen, der über besondere Erfahrungen in der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche verfügt (Begründung, S. 96). Zwar wird in der Begründung nicht ausdrücklich angesprochen, dass Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten diese Aufgabe ebenfalls übernehmen können, jedoch hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. 1. 1998 diese neuen Heilberufe geschaffen. Daher muss festgestellt werden, dass die erforderliche Diagnose auch von diesen beiden Berufsgruppen getroffen werden kann (so auch Wiesner 2001, S. 286).

Diese Aufgabenübertragung ist Voraussetzung für das Tätigwerden der Fachkräfte. Nach bisheriger Rechtsauffassung kann die Feststellung der Abweichung nur von denjenigen Fachkräften in Erziehungs- und Familienberatungsstellen übernommen werden, die als psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten approbiert sind.

Aus der Tatsache der Approbation als solcher kann eine Verpflichtung zu einer gutachtlichen Tätigkeit nicht abgeleitet werden (vgl. auch bke 1994, S. 88 f.).

Ob aus der weiten Fassung der ersten zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzung, nämlich der "Abweichung vom alterstypischen Zustand seelischer Gesundheit" - und nicht mehr der Feststellung einer seelischen Krankheit" - , gefolgert werden darf, dass die Bindung der notwendigen Feststellung an heilkundlich tätige Berufe aufgegeben worden ist, muss zunächst offen bleiben.

Feststellung der Beeinträchtigung der Teilhabe
Die Feststellung, ob die zugrunde liegende Abweichung vom alterstypischen Zustand seelischer Gesundheit von Kindern und Jugendlichen im Einzelfall deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt und damit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auslöst, ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Ihm obliegt die Durchführung der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Erziehungs- und Familienberatungsstellen sind fachlich qualifiziert, an dem erforderlichen Prozess einer Hilfeplanung mitzuwirken (vgl. bke 1997, S. 40 f. und 1994, S. 168; DV 1994, S. 307 f.). Eine Änderung hat sich durch die Neufassung von § 35a nicht ergeben.

Beratungspflicht für Sorgeberechtigte und Fachkräfte

Um die von Behinderung Betroffenen frühzeitig unterstützen zu können, verpflichtet § 603  die Personensorgeberechtigten, die Beratung durch eine Servicestelle oder einen Arzt in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind auch medizinische Fachkräfte und Fachkräfte der Jugendhilfe, "die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahrnehmen"( § 61 Abs. 2)4 , verpflichtet, die Personensorgeberechtigten auf diese Behinderung und auf die Beratungsangebote nach § 60 hinzuweisen. Diese Pflicht trifft in vollem Umfang auch die Fachkräfte der Erziehungs- und Familienberatung.
Wird die Unterrichtung der Sorgeberechtigten versäumt, kann dies zu haftungsrechtlichen und zu arbeitsrechtlichen Folgen führen (vgl. bke 1994b, S. 92 f.).

Beteiligung an Servicestellen
Die gemeinsamen Servicestellen sind von den Trägern der Rehabilitation gemeinsam zu besetzen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können an dieser Aufgabe freie Träger beteiligen. Wenn Erziehungs- und Familienberatungsstellen in relevantem Umfang Aufgaben nach § 35a SGB VIII übernommen haben, können sie grundsätzlich auch in den gemeinsamen örtlichen Servicestellen berücksichtigt werden.

Schluss

Die Neufassung von § 35a SGB VIII hat zwar den Begriff der Behinderung durch Orientierung an Definitionen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) modernisiert, aber sie hat damit das grundlegende Problem, Kinder unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Rehabilitation betrachten zu müssen, nicht gelöst. Kinder und Jugendliche befinden sich in einem Prozess der seelischen Entwicklung; vorrangige Aufgabe ist daher die Förderung ihrer Verselbständigung und Integration in die Gesellschaft. Bei Kindern und Jugendlichen geht es grundlegend um "Habilitation", nicht um "Rehabilitation" (Lempp 1994). Eine Klassifikation von Kindern und Jugendlichen in Begriffen von Krankheit, Behinderung und erzieherischen Bedarf bleibt daher nicht sachangemessen (bke 1997, S. 36), da die notwendigen Abgrenzungen nicht einmal theoretisch begründet vorzunehmen sind (Wiesner 2000, § 35a Rz 14). Der Übergang zwischen den Hilfesystemen bleibt sowohl hinsichtlich der Diagnostik wie der Beratung bzw. Therapie von Kindern und Jugendlichen fließend und das Bemühen um eine Entstigmatisierung der Betroffenen ein weiter zu verfolgender Auftrag (bke 1997, S. 44).


Literatur

bke (1994a): Hilfeplanung nach § 36 KJHG. In: bke 2000: Grundlagen der Beratung. Fürth, S. 157-170.
bke (1994b): Haftung in Erziehungsberatungsstellen. In: bke 1997: Rechtsfragen in der Beratung. Fürth, S. 91-95.
bke (1997): Hilfe für "seelisch behinderte" Kinder und Jugendliche in der Erziehungs- und Familienberatung. In: bke 2000, S. 34-47.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (1994): Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Hilfeplanung nach § 36 KJHG. In: bke (2000), S. 305-308.
Lachwitz, Klaus; Schellhorn, Walter; Welts, Felix (2001): SGB IX - Reabilitation. Neuwied/Kriftel.
Lempp, Reinhart (1994): Seelische Behinderung als Aufgabe der Jugendhilfe. Stuttgart.
Wiesner, Reinhard (2000): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. München.
Wiesner, Reinhard (2001): Die Bedeutung des IX. Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - für die Kinder- und Jugendhilfe. In: Zentralblatt für Jugendrecht, S. 281-287.


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