Informationsblatt für Eltern zum neuen
Kindschaftsrecht:
- als Paar getrennt, als Eltern gemeinsam -
Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sind wichtige Änderungen
zum elterlichen Sorgerecht sowie zum Umgangsrecht in Kraft
getreten. In der Regel behalten beide Eltern nach einer Scheidung die
gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind, wenn nicht
triftige Gründe dagegen sprechen. Vor, während und nach der
Trennung haben Eltern und Kinder Anspruch auf Beratung und
Unterstützung durch die öffentliche Erziehungs- und
Familienberatung in ihrem Bezirk.
Die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt
Einvernehmen voraus in Angelegenheiten, die für das Kind von
erheblicher Bedeutung sind.
Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei
dem sich das Kind überwiegend aufhält. Im Streitfall
können sich die Eltern beraten lassen, um Einigung zu
erzielen.
| Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung |
Entscheidungen des täglichen Lebens |
Entscheidungen während der tatsächlichen Betreuung |
| treffen bei gemeinsamer Sorge beide Eltern gemeinsam: |
kann der, bei dem sich das Kind vorwiegend aufhält allein treffen: |
kann der Umgangsberechtigte während des Umgangs allein treffen: |
- Aufenthalt des Kindes
- religiöse Orientierung
- Kindergarteneintritt
- Schulwahl/ -wechsel
- schwerwiegende gesundheitliche Entscheidungen
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- Organisation des täglichen Lebens
- Freizeitgestaltung des Kindes
- Kleidung
- Hausaufgaben
- Freundeskreis
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- Ernährung
- Tageskleidung
- Schlafenszeit
- Art und Weise der Ausgestaltung des Umgangs
- Kontaktgestaltung
- Notvertretungsrecht bei Gefahr im Verzug (z.B. bei lebensbedrohlichen Situationen)
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Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht der Mutter die
elterliche Sorge zu. Im Einvernehmen mit der Kindesmutter kann auch
der Kindesvater das Sorgerecht erhalten, wenn beide eine gemeinsame
Sorgerechtserklärung beim Jugendamt hinterlegen.
Umgangsberatung und betreuter Umgang als spezielles
Beratungsangebot der Erziehungs- und Familienberatung.
In Umgangsfragen sind alle Kinder gleichgestellt, unabhängig
ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Im allgemeinen
regeln getrennt lebende Eltern den Umgang mit dem Kind. Sollten jedoch
Fragen zu oder Probleme mit der Umgangsgestaltung auftreten,
können sie sich an eine Erziehungs- und Familienberatung
wenden. Dort arbeitet ein Team aus Psychologen, Sozialarbeitern,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit denen man sich beraten
kann, um eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Form des
Umgangs zu finden.
Zum betreuten Umgang kann es kommen, wenn zum Wohle des Kindes
keine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern möglich
ist. Dann kann das Jugendamt oder auch das Gericht betreuten Umgang
festlegen. Auch in solchen Fällen bietet die Erziehungs- und
Familienberatung Hilfe an. Voraussetzung dafür ist jedoch,
dass sowohl die Mutter als auch der Vater des Kindes zur Mitwirkung
bereit sind.
Unterschiedliche Vereinbarungen können verabredet werden:
- die betreute Umgangsanbahnung: sie ist angezeigt, wenn das
Kind den Umgangsberechtigten Elternteil noch nicht kennt oder
eine lange Kontaktunterbrechung vorliegt.
- betreute Übergabe: sie wird verabredet, wenn immer
wieder Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zu erwarten
sind.
- der betreute Umgang: er wird vereinbart, wenn das Kind mit
dem umgangsberechtigten Elternteil zunächst nicht allein
sein kann oder soll.
- der kontrollierte Umgang: er wird vereinbart oder durch Auflagen
des Jugendamtes/des Gerichts bestimmt, wenn
Kindeswohlgefährdung vorliegt oder vermutet wird. Die
Anwesenheit einer dritten Person ist dann grundsätzlich
erforderlich.
In jedem Fall finden Vorgespräche mit den Eltern (einzeln oder
gegebenenfalls gemeinsam) statt, in denen der Auftrag, die
Rahmenbedingungen und die Ausgestaltung des Umgangs sowie der
begleitenden Beratung geklärt und festgelegt werden. Auch das
Kind wird auf die gewählte Umgangsform vorbereitet und
altersentsprechend am Prozess beteiligt.
Die Berater der Erziehungs- und Familienberatung unterliegen der
Schweigepflicht. Eltern und Kinder haben grundsätzlich Anspruch
auf Vertraulichkeit. Auch wenn die Beratung als Anregung oder als
Auflage des Gerichts oder des Jugendamtes zustande kommt, werden
etwaige Berichte mit den Eltern besprochen und ihnen die schriftliche
Ausführung zur Kenntnis gegeben.
Der betreute Umgang ist als vorübergehende unterstützende
Maßnahme zu verstehen und sollte so schnell wie möglich
beendet werden.
Ziel bleibt, dass die Eltern eigenverantwortlich zu einer dem Wohl des
Kindes entsprechenden Umgangsregelung miteinander finden und diese
ebenso verantwortungsbewusst umsetzen.
Wenn Sie weitere Informationen möchten oder Fragen haben, wenden
Sie sich an die Erziehungs- und Familienberatungstelle Ihres
Bezirksamtes.
AG Kindschaftsrecht der bezirklichen Erziehungs- und Familienberatungsstellen
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