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Kindschaftsrecht - gemeinsames Sorgerecht

Informationsblatt für Eltern zum neuen Kindschaftsrecht:

- als Paar getrennt, als Eltern gemeinsam -

Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sind wichtige Änderungen zum elterlichen Sorgerecht sowie zum Umgangsrecht in Kraft getreten. In der Regel behalten beide Eltern nach einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen. Vor, während und nach der Trennung haben Eltern und Kinder Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die öffentliche Erziehungs- und Familienberatung in ihrem Bezirk.

Die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt Einvernehmen voraus in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.

Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Im Streitfall können sich die Eltern beraten lassen, um Einigung zu erzielen.

Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Entscheidungen des täglichen Lebens Entscheidungen während der tatsächlichen Betreuung
treffen bei gemeinsamer Sorge beide Eltern gemeinsam: kann der, bei dem sich das Kind vorwiegend aufhält allein treffen: kann der Umgangsberechtigte während des Umgangs allein treffen:
  • Aufenthalt des Kindes
  • religiöse Orientierung
  • Kindergarteneintritt
  • Schulwahl/ -wechsel
  • schwerwiegende gesundheitliche Entscheidungen

  • Organisation des täglichen Lebens
  • Freizeitgestaltung des Kindes
  • Kleidung
  • Hausaufgaben
  • Freundeskreis
  • Ernährung
  • Tageskleidung
  • Schlafenszeit
  • Art und Weise der Ausgestaltung des Umgangs
  • Kontaktgestaltung
  • Notvertretungsrecht bei Gefahr im Verzug (z.B. bei lebensbedrohlichen Situationen)

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht der Mutter die elterliche Sorge zu. Im Einvernehmen mit der Kindesmutter kann auch der Kindesvater das Sorgerecht erhalten, wenn beide eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt hinterlegen.

Umgangsberatung und betreuter Umgang als spezielles Beratungsangebot der Erziehungs- und Familienberatung.

In Umgangsfragen sind alle Kinder gleichgestellt, unabhängig ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Im allgemeinen regeln getrennt lebende Eltern den Umgang mit dem Kind. Sollten jedoch Fragen zu oder Probleme mit der Umgangsgestaltung auftreten, können sie sich an eine Erziehungs- und Familienberatung wenden. Dort arbeitet ein Team aus Psychologen, Sozialarbeitern, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit denen man sich beraten kann, um eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Form des Umgangs zu finden.

Zum betreuten Umgang kann es kommen, wenn zum Wohle des Kindes keine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern möglich ist. Dann kann das Jugendamt oder auch das Gericht betreuten Umgang festlegen. Auch in solchen Fällen bietet die Erziehungs- und Familienberatung Hilfe an. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sowohl die Mutter als auch der Vater des Kindes zur Mitwirkung bereit sind.

Unterschiedliche Vereinbarungen können verabredet werden:

  1. die betreute Umgangsanbahnung: sie ist angezeigt, wenn das Kind den Umgangsberechtigten Elternteil noch nicht kennt oder eine lange Kontaktunterbrechung vorliegt.
  2. betreute Übergabe: sie wird verabredet, wenn immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zu erwarten sind.
  3. der betreute Umgang: er wird vereinbart, wenn das Kind mit dem umgangsberechtigten Elternteil zunächst nicht allein sein kann oder soll.
  4. der kontrollierte Umgang: er wird vereinbart oder durch Auflagen des Jugendamtes/des Gerichts bestimmt, wenn Kindeswohlgefährdung vorliegt oder vermutet wird. Die Anwesenheit einer dritten Person ist dann grundsätzlich erforderlich.

In jedem Fall finden Vorgespräche mit den Eltern (einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam) statt, in denen der Auftrag, die Rahmenbedingungen und die Ausgestaltung des Umgangs sowie der begleitenden Beratung geklärt und festgelegt werden. Auch das Kind wird auf die gewählte Umgangsform vorbereitet und altersentsprechend am Prozess beteiligt.

Die Berater der Erziehungs- und Familienberatung unterliegen der Schweigepflicht. Eltern und Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Vertraulichkeit. Auch wenn die Beratung als Anregung oder als Auflage des Gerichts oder des Jugendamtes zustande kommt, werden etwaige Berichte mit den Eltern besprochen und ihnen die schriftliche Ausführung zur Kenntnis gegeben.

Der betreute Umgang ist als vorübergehende unterstützende Maßnahme zu verstehen und sollte so schnell wie möglich beendet werden.

Ziel bleibt, dass die Eltern eigenverantwortlich zu einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Umgangsregelung miteinander finden und diese ebenso verantwortungsbewusst umsetzen.

Wenn Sie weitere Informationen möchten oder Fragen haben, wenden Sie sich an die Erziehungs- und Familienberatungstelle Ihres Bezirksamtes.

AG Kindschaftsrecht der bezirklichen Erziehungs- und Familienberatungsstellen


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